Lungenklinik Ballenstedt/Harz GmbH

Entlassungsmanagement

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Krankenhäuser ab dem 01. Oktober 2017 ein standardisiertes Entlassungsmanagement sicherstellen müssen.

Ziel des neuen Entlassungsmanagements ist es, Patient*innnen auch nach einem Krankenhausaufenthalt eine lückenlose, medizinische Versorgung zu bieten.

Warum bedarf es einer Einwilligungserklärung?

Das Gesetz schreibt vor, dass für die Durchführung eines Entlassungsmanagements und die Unterstützung durch die Kranken- / Pflegekasse hierbei die Einwilligung der Patient*innnen in schriftlicher Form vorliegen muss.

Im Rahmen des Entlassungsmanagements kann es erforderlich werden, dass das Krankenhaus Kontakt z. B. zu Ärzt*innnen , Heilmittelerbringern (z. B. Physiotherapeut*innen oder Ergotherapeut*innen) oder Lieferanten von Hilfsmitteln und / oder zu der Kranken- oder Pflegekasse aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln. Dies setzt jedoch die schriftliche Einwilligung der Patient*innen voraus. Diese kann mittels der beigefügten Einwilligungserklärung erfolgen, mit der die Patient*innen ihre Zustimmung zum Entlassungsmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung erklären.  

Es soll kein Entlassungsmanagement in Anspruch genommen werden?

Wenn die Patient*innen kein Entlassungsmanagement wünschen und / oder die Kranken- / Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen die Patient*innen keine Einwilligung. Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassungsmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken- / Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

 
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